Heizkostenzuschuss 2021/2022

Heizkostenzuschuss 2021/2022



Heizkostenzuschuss 2021/2022


Die Landesregierung hat beschlossen, sozial bedürftigen Niederösterreicherinnen und Niederösterreichern einen einmaligen Heizkostenzuschuss für die Heizperiode 2021/22 in der Höhe von € 150,00 zu gewähren.

Voraussetzungen: 

  • Österreichische Staatsbürgerschaft
  • Staatsangehörige eines anderen EWR-Mitgliedstaates sowie deren Familienangehörige
  • Anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Konvention
  • Drittstaatsangehörige, wenn es sich um Familienangehörige von EWR-BürgerInnen im Sinne von Art. 24 in Verbindung mit Art. 2 der EU Richtlinie RL 2004/38/EG handelt
  • Hauptwohnsitz in NÖ
  • Monatliche Bruttoeinkünfte, die den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten

Von der Förderung ausgenommen sind: 

  • Personen, die keinen eigenen Haushalt führen
  • Personen, die Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz beziehen
  • Personen, die in Heimen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht sind
  • Personen, die keinen eigenen Heizaufwand haben, weil sie einen privatrechtlichen Anspruch auf Beheizung der Wohnung bzw. Bereitstellung von Brennmaterial besitzen (Ausgedinge, Pachtverträge, Deputate usw.) und diese Leistungen auch tatsächlich erhalten.


Erläuterungen zu den Richtlinien des NÖ Heizkostenzuschusses 2021/2022 Stand 1. Jänner 2021
1. Einkommensgrenzen:
Bruttoeinkommensgrenze ist der geltende Richtsatz für die Ausgleichszulage (§ 293 ASVG).


1. Tabelle zur Prüfung der Einkommenshöchstgrenze (Brutto) für 2021:


Alleinstehend 1.000,48
Alleinerziehend, 1 Kind 1.154,85
Alleinerziehend, 2 Kinder 1.309,22
Alleinerziehend, 3 Kinder* 1.463,59
Ehepaar, Lebensgefährte 1.578,36
Paar, 1 Kind 1.732,73
Paar, 2 Kinder 1.887,10
Paar, 3 Kinder* 2.041,47
3. erwachsene Person** 577,88 * Für jedes weitere Kind ist ein Beitrag von € 154,37 hinzuzurechnen,
solange für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird. ** Für jede weitere erwachsene Person ist ein Betrag von € 577,88 hinzuzurechnen.


2. Tabelle zur Prüfung der Einkommenshöchstgrenze bei BezieherInnen von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder von Kinderbetreuungsgeld etc. (Brutto) für 2021:
Alleinstehend 1.167,22
Alleinerziehend, 1 Kind 1.347,31
Alleinerziehend, 2 Kinder 1.527,40
Alleinerziehend, 3 Kinder* 1.707,49
Ehepaar, Lebensgefährte 1.841,42
Paar, 1 Kind 2.021,51
Paar, 2 Kinder 2.201,60
Paar, 3 Kinder* 2.381,69


3. erwachsene Person** 674,20 * Für jedes weitere Kind ist ein Beitrag von € 180,09 hinzuzurechnen, solange für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird. ** Für jede weitere erwachsene Person ist ein Betrag von € 674,20 hinzuzurechnen 



16.11.2021